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Provision

Neues Maklergesetz - bundesweite Regelungen für Maklerprovisionen

MaklergesetzIm Mai 2020 haben der Deutsche Bundestag sowie der Bundesrat neue bundesweite Regelungen für die Verteilung der Maklerprovision bei Immobilienverkäufen an Privatpersonen beschlossen.

Das "Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" schreibt vor, dass Eigentümer und Käufer die Maklerprovision bei einem Immobilienverkauf künftig gemeinsam tragen.

Für welche Immobilienverkäufe gilt das Maklergesetz 2020?

Das neue Maklergesetz gilt ausschließlich für Verkäufe von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern, die von privaten Verbrauchern erworben werden. Gewerbliche Immobilienverkäufe sowie Mehrfamilienhäuser und unbebaute Grundstücke fallen nicht unter diese Regelungen.

Welche Regelungen waren bisher gültig?

Bisher gab es für die Aufteilung der Maklerprovisionen bei Immobilienverkäufen an private Käufer keine bundeseinheitliche Regelung. In den einzelnen Bundesländern wurden unterschiedliche Bestimmungen angewendet. In einigen Ländern - Berlin, Brandenburg, Hamburg oder Hessen - standen für die Zahlung der Provisionen in Höhe von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises der Immobilie grundsätzlich die Käufer in der Pflicht. Ansonsten kam meistens das bekannte Bestellerprinzip zum Einsatz: Die Partei, die einen Immobilienmakler beauftragt hatte, muss auch die Kosten dafür tragen.

Was ändert sich durch das Maklergesetz 2020?

Die wichtigste Änderung durch das Maklergesetz ist, dass Eigentümer und Käufer sich die Provision für einen Makler künftig jeweils zur Hälfte teilen. Immobilienmakler werden durch das Gesetz dazu verpflichtet, beiden Parteien Provisionen in gleicher Höhe zu berechnen.

Provisionsfreie Immobilienkäufe sind weiterhin unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Ein Immobilienmakler hat einen unentgeltlichen Vermittlungsauftrag übernommen. In diesem Fall darf er auch der jeweils anderen Seite keine Provision in Rechnung stellen.
  2. Ein Eigentümer möchte sein Objekt - beispielsweise einen Neubau - für den Käufer provisionsfrei stellen. Eine entsprechende Vereinbarung wird im Maklervertrag festgehalten.

Die mündliche Beauftragung eines Immobilienmaklers ist aufgrund der neuen Gesetzeslage nicht mehr möglich. Der Auftrag und der Maklervertrag müssen grundsätzlich schriftlich oder per E-Mail übermittelt werden. In den Maklervertrag ist ausdrücklich die gemeinsame Beauftragung des Maklers durch den Eigentümer und den Verkäufer aufzunehmen.

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